Steuerklassen nach der Hochzeit

Ein Paar sitzt zusammen auf einem Sofa, lächelt und schaut auf ein Tablet, das eine Person mit dem Rücken zur Kamera hält. Der Raum ist hell, natürliches Licht fällt durch große Fenster.

Ehegatten erhalten nach der Hochzeit eine neue Steuerklasse. Zwei Kombinationen sind dabei denkbar, wobei sich Paare zunächst darüber informieren sollten, welche Variante sich für sie lohnt. Unter Umständen muss der Steuerklassenwechsel auch selbstständig beantragt werden.

 

STEUERKLASSEN NACH DER HOCHZEIT IM ÜBERBLICK

  1. Die Änderung der Steuerklasse in IV und IV nach der Hochzeit wird vom zuständigen Finanzamt automatisch vorgenommen.
  2. Ein Steuerklassenwechsel in III und V muss vom Ehepaar selbst beantragt werden.
  3. Zur Orientierung: Meist ist bei unterschiedlichem Gehalt der Ehepartner die Steuerklassenkombination III/V empfehlenswert. Fallen die Gehälter ähnlich aus, ist IV/IV sinnvoller.

DIE PASSENDE KOMBINATION DER STEUERKLASSEN

Um sich unter Umständen steuerliche Vorteile zu sichern, wird Ehepaaren die Möglichkeit gegeben, selbstständig eine Steuerklassenkombination zu wählen. Auch mithilfe der Zusammenveranlagung  im Zuge einer Steuererklärung – das Paar wird hierbei steuerlich als eine Person betrachtet – können gegebenenfalls Steuern gespart werden.

Mit einer erfolgreichen Eheschließung erfolgt automatisch auch die Änderung der Steuerklassen. Das Paar wird dabei vom Finanzamt stets in die Kombination der Klassen IV und IV eingeteilt. Gestaltet sich die Höhe der Gehälter beider Partner ungefähr gleich, ist es sinnvoll, diese Gruppierung beizubehalten. Fällt das Einkommen jedoch sehr unterschiedlich aus, lohnt es sich womöglich, einen Wechsel vorzunehmen, sodass derjenige, der ein geringeres Einkommen hat, die Steuerklasse V und der Partner mit dem höheren Gehalt die Steuerklasse III erhält.

Die Klasse V führt dabei zu einer verhältnismäßig hohen Steuerzahlung, da hier kein Grundfreibetrag gewährt wird. Dieser wird aber stattdessen auf den Ehegatten in Steuerklasse III übertragen, sodass dort wiederum besonders geringe Steuern anfallen.

STEUERKLASSENWECHSEL BEANTRAGEN

Habt ihr euch nach der Hochzeit für einen Steuerklassenwechsel entschieden, muss ein entsprechender Antrag beim Finanzamt eingereicht werden. Dieser ist auf der Webseite des Bundesfinanzministeriums zu finden. Zusätzlich benötigen die Partner für einen erfolgreichen Wechsel ihre jeweiligen Identifikationsnummern. Die Steuernummer kann dagegen noch nicht im selben Jahr, in dem die Hochzeit stattfand, mitgeteilt werden, denn deren Vergabe erfolgt erst mit der Einreichung der ersten gemeinsamen Steuererklärung. Damit der Antrag auf Steuerklassenwechsel gültig ist, müssen zudem unbedingt beide Ehegatten eine Unterschrift darauf hinterlassen, sonst kann diesem nicht entsprochen werden.

Die Änderung der Steuerklassen muss allerdings nicht unmittelbar nach der Hochzeit erfolgen. Wird der Antrag bis zum 30. November desselben Jahres abgegeben, gilt die beantragte Steuerklassenkombination rückwirkend für das gesamte vergangene Jahr. Nach dem Einreichen der Steuererklärung kommt unter Umständen dann eine Rückzahlung zustande. Auch Paare, die erst im Dezember heiraten, können im Anschluss noch einen Steuerklassenwechsel beantragen. In dem Fall gelten sie trotzdem für das gesamte vergangene Jahr als verheiratet und werden gemeinsam veranlagt.

ALLE STEUERKLASSEN IM ÜBERBLICK

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STEUERKLASSE I

In Steuerklasse I werden alle ledigen Arbeitnehmer, deren Monatsverdienst über 450 Euro liegt, eingestuft. Das schließt alle unverheirateten, geschiedenen oder verwitweten Personen ein. Aber auch wenn einer der Ehegatten dauerhaft im Ausland lebt, besitzt der heimische Partner Klasse I.

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STEUERKLASSE II

Steuerklasse II ist ausschließlich für alleinerziehende Arbeitnehmer vorgesehen, denn unter Umständen kann dies einige Steuervorteile für sie mit sich bringen.

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STEUERKLASSE III

Die Lohnsteuerklasse III ist verheirateten Arbeitnehmern mit einem monatlichen Mindesteinkommen von 450 Euro vorbehalten. Im Todesfall eines Ehepartners kann der Hinterbliebene diese Klasse lediglich noch bis zum Ende des darauffolgenden Kalenderjahres beibehalten.

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STEUERKLASSE IV

Erhalten die Ehepartner ein Mindesteinkommen von monatlichen 450 Euro, können sie beide die Lohnsteuerklasse IV wählen. Hierbei existiert jedoch ausschließlich die Kombination der Klasse IV mit Klasse IV, andere Varianten sind nicht möglich.

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STEUERKLASSE V

Die Steuerklasse V kann gewählt werden, wenn mindestens einer der Ehegatten ein monatliches Mindesteinkommen von 450 Euro bezieht. Eine nicht erwerbstätige Person erhält automatisch die Steuerklasse V, während der erwerbstätige Partner die günstigere Steuerklasse III erhält. Sind beide Ehepartner steuerpflichtig erwerbstätig, kann selbstständig zwischen den Kombinationen der Klassen III undV sowie IV und IV gewählt werden.

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STEUERKLASSE VI

Steuerklasse VI greift dann, wenn eine Person bereits eine steuerpflichtige Tätigkeit, bei der Steuerklasse I oder V angegeben wurde, ausübt und zusätzlich ein weiteres Dienstverhältnisaufgenommen werden soll. Für Letzteres muss also Lohnsteuerklasse VI angegeben werden.

TIPP: Seht ihr anschließend doch keine Steuervorteile für euch, kann die Änderung der Lohnsteuerklassen auch wieder rückgängig gemacht werden. Dies ist ebenfalls jedes Jahr bis zum 30. November möglich. Es kann aber innerhalb eines Kalenderjahres grundsätzlich nur ein einziger Wechsel stattfinden. Eine Ausnahme besteht nur dann, sobald beispielsweise einer der Ehegatten arbeitslos wird.

Im Ratgeber des Berufsverbands der Rechtsjournalisten e.V. können weitere Informationen zum Thema Steuerklassen nachgelesen werden.

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